Satzung der EO Entrepreneurs’ Organization Berlin e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein ist im Vereinsregister des AG Charlottenburg unter Nummer VR 26576 B eingetragen mit der Bezeichnung EO Entrepreneurs’ Organization Berlin e.V.

2. Er hat seinen Sitz in Berlin.

3. Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 1. Juli eines Jahres und endet am 30. Juni des Folgejahres.

§ 2 Vereinszweck

1. Zweck des Vereins ist die Förderung des regionalen, nationalen und internationalen Austauschs und der Weiterbildung unter besonderer Beachtung von Unternehmertum und wirtschaftlicher Selbständigkeit. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

2. Der Satzungszweck wird insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, durch die regionale, nationale oder internationale Förderung bzw. Ausrichtung von oder Teilnahme an Diskussionsrunden, Veranstaltungen und Weiterbildungsangeboten verwirklicht, die in einem Zusammenhang mit unternehmerischer Tätigkeit stehen.

3. Die Aktivitäten des Vereins sind national und international. Es besteht eine enge Zusammenarbeit mit der in den USA basierten, weltweit aktiven Non-Profit-Corporation „Entrepreneurs’ Organization“ (EO Global). Beim Eintritt in den EO Berlin e.V. gehen die Mitglieder ebenfalls eine Mitgliedschaft mit der „Entrepreneurs’ Organization“ (EO Global) ein. In diesem Zuge werden den Mitgliedern ein lokaler und ein globaler Mitgliedsbeitrag in Rechnung gestellt. Die Abrechnung der Mitgliedsbeiträge erfolgt separat und die Mitglieder leisten die Zahlung des lokalen Beitrages an den EO Berlin e.V. und die des globalen Beitrages an die „Entrepreneurs’ Organization“ (EO Global).

4. Sowohl die Mitglieder als auch der Verein verpflichten sich, die Bylaws der „Entrepreneurs’ Organization“ (EO Global) zu beachten. Es erfolgen Einladungen an internationale Gäste, ebenso werden für die Vereinsmitglieder Reisen ins Ausland und die Teilnahme an internationalen Veranstaltungen angestrebt und gefördert. Der Verein richtet regionale, nationale und internationale Veranstaltungen aus. Hierbei können in- und ausländische Besucher betreut und internationale Begegnungen in und außerhalb Deutschlands gefördert werden.

5. Das Satzungsziel des Austauschs kann auch durch soziales Engagement des Vereins oder einzelner Mitglieder gefördert werden.

§ 3 Organe

1. Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung sowie
b) der Vorstand.

2. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung übertragen sind. Der Vorstand ist berechtigt, zur Regelung des laufenden Geschäftsbetriebs Richtlinien und interne Regelungen zu erlassen, insbesondere zu finanziellen Themen, Veranstaltungen und Disziplinarverfahren.

3. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
- President
- President Elect
- Membership Chair
- Governance Chair
- Finance Chair

Die Mitglieder des Vorstands tragen gemeinsam Verantwortung für die strategische Steuerung des Vereins.

Der President führt die laufenden Geschäfte des Vereins und trifft die operativen Entscheidungen des Vereins eigenständig, soweit diese nicht ausdrücklich dem Gesamtvorstand vorbehalten sind.

Der Beschlussfassung des Gesamtvorstands bedürfen insbesondere:
a) Verabschiedung und wesentliche Änderungen des Haushaltsplans,
b) strategische Grundsatzentscheidungen,
c) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
d) Änderungen von Richtlinien und Governance-Regelungen,
e) Entscheidungen mit wesentlichen finanziellen oder rechtlichen Auswirkungen für den Verein.

§ 4 Mitglieder

1. Mitglied kann jede natürliche Person werden. Auch juristische Personen können Vereinsmitglieder werden. In diesem Fall muss die juristische Person mit Zustimmung des Vorstands eine natürliche Person benennen, die am Vereinsleben teilnehmen darf und die mitgliedschaftlichen Rechte des Mitgliedes wahrnimmt. Sofern hier mehrere natürliche Personen zur Teilnahme am Vereinsleben durch die juristische Person entsandt werden sollen, so hat jede dieser natürlichen Personen den vollen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

2. Teilnehmer des Accelerator-Programms werden als nicht stimmberechtigte Mitglieder aufgenommen.

3. Die Mitgliedschaften für EO Berlin und EO Global können mittels schriftlicher Formulare beantragt und in elektronischer Form übermittelt werden. Über die Anträge entscheiden die Vorstände von EO Berlin und EO Global abschließend.

4. Der Verein ist in der Entscheidung über die Aufnahme seiner Mitglieder frei. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht. Bei Ablehnung des Antrags ist der Verein nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

5. Die Aufnahme ist durch den Vorstand zu bestätigen, soweit nicht vernünftige Gründe gegen eine Aufnahme sprechen. Ein Antragsteller kann insbesondere nicht aufgenommen werden, wenn bei ihm die begründete Befürchtung besteht, dass er gegen die freiheitliche Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland verstößt oder die Werte-, Mitgliedschafts- oder Qualifikationsrichtlinien nicht erfüllt.

6. Der Vorstand des Vereins kann Mitglieder ausschließen, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Interessen, Richtlinien oder Verhaltensstandards des Vereins oder von EO Global verstößt. Maßgeblich sind hierbei insbesondere die jeweils geltenden Disziplinar- und Verhaltensrichtlinien des Vereins sowie die Vorgaben von EO Global.

Vor einem Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

7. Ein Mitglied kann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz Mahnung seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein länger als sechs Monate nicht nachgekommen ist. In der Mahnung ist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen. Die Streichung oder ein Ausschluss können auch vorgenommen werden, wenn der Aufenthalt des Mitgliedes unbekannt ist oder das Mitglied gegen die Regeln des Vereins verstößt.

8. Die Kommunikation des Vereins zwischen seinen Organen und mit den Mitgliedern erfolgt in der Regel per E-Mail an die zuletzt bekannte Adresse des Empfängers. Die Mitglieder teilen ihre Adressänderungen dem Verein mit.

9. Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt, Ausschluss oder Streichung von der Mitgliederliste. Der Austritt muss schriftlich erklärt werden. Der Austritt ist jederzeit ohne Angabe von Gründen mit sofortiger Wirkung möglich. Die Schriftform ist durch Übersendung per E-Mail gewahrt. Endet die Mitgliedschaft im Laufe eines Geschäftsjahres, besteht kein Anspruch auf Rückzahlung des anteiligen Jahresbeitrags. Vor Beendigung der Mitgliedschaft fällige Ansprüche des Vereins auf Beiträge, Gebühren und sonstige finanzielle Verpflichtungen bleiben vom Austritt unberührt. Dies gilt insbesondere auch für Verpflichtungen aus geltenden Beitrags-, Gebühren- und Veranstaltungsregelungen des Vereins. Mit dem Ende der Mitgliedschaft endet auch die Vorstandsfunktion.

10. Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen, auch nicht bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins.

§ 5 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins findet statt, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich, in der Regel per E-Mail und unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene (auch E-Mail-)Adresse gerichtet ist. Das Mitglied trägt die Verantwortung für die Richtigkeit seiner Adresse. Hat das Mitglied versäumt, eine aktuelle E-Mail-Adresse zu hinterlassen, ist der Verein nicht zur Nachsendung per Post oder auf anderem Wege verpflichtet. Die Mitgliederversammlung kann auch in virtueller oder hybrider Form stattfinden. Die konkrete Form wird bei der Einladung bekanntgegeben. Darüber hinaus können Beschlüsse auch schriftlich gefasst werden. Hierzu ist es erforderlich, dass alle stimmberechtigten Mitglieder beteiligt werden und mindestens 1/4 der Mitglieder ihre Stimme in Textform abgegeben haben und der Beschluss die erforderliche Mehrheit erreicht hat.

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn dies von einem Zehntel der Mitglieder unter Angabe von Gründen schriftlich und unter Angabe des Zwecks beantragt wird.

3. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat diese zu Beginn der Mitgliederversammlung bekanntzugeben. Anträge auf Ergänzungen der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, werden zugelassen, wenn deren Dringlichkeit mit einer ¾-Mehrheit der abgegebenen Stimmen festgestellt wird. Anträge auf Satzungsänderungen oder Abberufung des Vorstandes müssen den Mitgliedern spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin mitgeteilt werden.

4. Die Mitgliederversammlung wird grundsätzlich durch ein Vorstandsmitglied geleitet. Auf Vorschlag des Vorstandes kann eine gesonderte Versammlungsleitung bestellt werden; dies kann auch für Wahlen erfolgen.

5. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Eine Vertretung abwesender Mitglieder kann nur durch ein anderes Vereinsmitglied mit schriftlicher Vollmacht erfolgen, welche vor Beginn der Versammlung anzuzeigen ist. Die Stimmen werden offen abgegeben, sofern keine Geheimabstimmung durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird.

6. Bei Wahlen ist die:derjenige gewählt, die:der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann die:derjenige, die:der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.

7. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihr:ihm bzw. die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihr:ihm und dem Verein betrifft.

8. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer, der die Beschlüsse der Mitgliederversammlung in einem Protokoll festhält, das vom Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist und den Mitgliedern verfügbar gemacht wird. Einwendungen gegen das Protokoll oder die gefassten Beschlüsse sind nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand anzubringen. Danach gilt das Protokoll als genehmigt und eine Beschlussanfechtung ist nicht mehr möglich.

9. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
a. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands,
b. Entlastung des Vorstands,
c. Abberufung und Wahl des Vorstands,
d. Beschlussfassung über Satzungsänderungen, soweit diese nicht durch den Vorstand vorgenommen werden,
e. Auflösung des Vereins.

10. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus den in § 3 Ziffer 3 genannten Vorstandsmitgliedern.

11. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den President oder den Finance Chair jeweils einzelvertretungsberechtigt vertreten. Im Übrigen vertreten zwei Vorstandsmitglieder den Verein gemeinsam.

12. Der President führt die laufenden Geschäfte des Vereins eigenständig, soweit diese nicht nach dieser Satzung dem Gesamtvorstand vorbehalten sind.

13. Der Beschlussfassung durch den Gesamtvorstand bedürfen insbesondere:
a) Ausschluss von Mitgliedern,
b) Bestätigung der Aufnahme von Mitgliedern,
c) Verabschiedung sowie wesentliche Änderungen des Haushaltsplans,
d) Änderungen von Richtlinien und Governance-Regelungen,
e) strategische Grundsatzentscheidungen,
f) Entscheidungen mit wesentlichen finanziellen oder rechtlichen Auswirkungen für den Verein,
g) redaktionelle Änderungen dieser Satzung sowie solche Satzungsänderungen, die aufgrund von Vorgaben des Registergerichts erforderlich werden.

14. Beschlüsse des Vorstands werden vorbehaltlich anderslautender Regelungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des President.
Beschlüsse können im schriftlichen Verfahren, elektronisch (E-Mail, SMS etc.) oder fernmündlich eingeholt werden.
Ein Vorstandsmitglied kann sich nur von einem anderen Vorstandsmitglied vertreten lassen.
Über Beschlüsse werden schriftliche Protokolle verfasst.

15. Vorstandssitzungen können auch in virtueller Form stattfinden; über Beschlüsse werden schriftliche Protokolle verfasst.

16. Der Vorstand kann eine gesonderte Geschäftsführung bestellen, welche als besonderer Vertreter im Sinne des § 30 BGB für die laufende Geschäftsführung berufen werden kann. Diese kann eine angemessene Vergütung erhalten.

17. Der Vorstand ist berechtigt, fach- und sachkundige Personen in ein Board zu berufen. Dieses Board hat die Aufgabe, den Vorstand beratend sowie operativ zu unterstützen.

18. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben (Board Constitution).

§ 6 Beiträge

1. Die Mitglieder sind verpflichtet, sämtliche vom Vorstand festgelegten Beiträge, Aufnahmegebühren und sonstigen Gebühren fristgerecht zu zahlen. Dies umfasst insbesondere Mitgliedsbeiträge sowie eventbezogene Gebühren, einschließlich Stornierungsgebühren (Cancellation Fees) und Gebühren bei Nichtteilnahme (No-Show Fees).

2. Die Höhe, Art und Ausgestaltung der Beiträge und Gebühren werden vom Vorstand festgelegt und in der jeweils geltenden Beitrags- und Gebührenordnung des Vereins geregelt.

3. Einzelheiten zur Anwendung, Umsetzung sowie zu möglichen Ausnahmen werden in der jeweils geltenden Beitrags- und Gebührenordnung sowie ergänzenden Richtlinien oder internen Regelungen des Vereins festgelegt, die vom Vorstand beschlossen werden.

§ 7 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der President und ein weiteres Vorstandsmitglied gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt auch, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

3. Bei Auflösung des Vereins ist das Vereinsvermögen, nach Begleichung aller Verbindlichkeiten, im Sinne des Vereinszwecks zu verwenden. Beschlüsse über die Verwendung trifft die Mitgliederversammlung.

Beschlossen durch die Mitgliederversammlung am 10.06.2026.